Gegen die Klage des Börsenvereins vom 18. Juni hat subito am 18. Oktober eine Klageerwiderung (PDF 606 KB) am Landgericht München eingereicht. [weitere Infos]
Das ist mit Abstand das spannendste Dokument, dass ich in den letzten Jahren gelesen habe! Auszüge folgen hier nach und nach:
- subito setzt voraussichtlich ab Januar 2005 ein DRM-System ein, das den Kundengruppen 1 bis 3 voraussichtlich die folgenden Nutzungshandlungen erlaubt (PDF): Ansicht des Dokuments durch eine Hilfsperson und einmalige Weiterleitung des Dokuments durch diese Hilfsperson an den Kunden, der das Dokument ansehen und zweimalig ausdrucken darf oder Ansicht und zweimaliger Ausdruck des Dokuments.
- Infolge der über Jahre hinweg geäußerten Ansicht, dass Kopienversanddienst wie subito library service gegen eine Vergütung gegenüber der VG Wort zulässig seien, haben die Kläger einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der es ihnen nunmehr verbietet, die der Klage zugrunde gelegten Ansprüche geltend zu machen. (PDF)
- Ganz allgemein hebt subito darauf ab, dass die Versendung einer gescannten Grafikdatei sich in nichts (rechtlich, Arten der Nutzung, etc) von der Versendung einer Papierkopie unterscheidet. Insbesondere bestände keine Konkurrenz zu den interaktiven pay-per-view-Diensten der Kläger (Klageschrift und hier noch einmal die Namen derjenigen Kandidaten, die die Fernleihe und damit den preisgünstigen Zugang zu Informationen plattmachen wollen: Börsenverein des Deutschen Buchhandel und Stichting STM (Klage gegen subito und das Land Bayern) / Blackwell, Elsevier, de Gruyter, Massachusetts Medical Society, Wiley (Klage gegen NRW) / American Chemical Society, American Institute of Physics, Blackwell, IOP Publishing, Elsevier, Wiley (Beschwerde vor der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland).
- Die erhobenen Kopierentgelte sind trotz der gegenteiligen Behauptung der Kläger nicht wirtschaftlich am Ziel der Gewinnmaximierung orientiert. […] Die erhobenen Entgelte kalkulieren sich allein auf Grundlage des Kostendeckungsprinzips. Die Lieferungen an die Kundengruppen 1, 3, 4 und 8 sind sogar nur aufgrund von Subventionen möglich, die Entgelte für Lieferungen an die Kundengruppe 2 decken nur die Kosten.
- Der Gesetzgeber hat damit ganz bewusst der Gewährung von Vergütungsansprüchen der Einräumung eines Verbotsrechts des Urhebers den Vorrang gegeben. Die Argumentation der Kläger, das privatrechtlichen Lizenzverträgen grundsätzlich der Vorrang vor gesetzlichen Ausnahmeregelungen eingeräumt werden müsse, ist daher in ihrer Pauschalität nicht sachgerecht.
- Das Allgemeininteresse am freien Zugang zu Informationen in einer Form, die einer modernen Informationsgesellschaft entspricht, überwiegt dem Grunde nach das Interesse der Verlage.
- Die vorgebrachte Existenzgefährdung [der Verlage durch subito] liegt ohnehin nicht vor. Das Szenario, dass die Bibliotheken sich im Verbund abstimmen würden und jeweils nur noch eine Bibliothek ein bestimmtes Abonnement aufrecht erhalten werde, während die übrigen Bibliotheken ihre Benutzer auf den subito Kopienversanddienst verweisen würden, ist realitätsfern.
- Diese wirtschaftliche Beteiligung an der Nutzung ihrer Werke wird den Urhebern durch eine unmittelbare Ausschüttung der Verwertungsgesellschaft garantiert. Diese ist im Gegensatz zu den Verlagen dazu verpflichtet, eine feste Quote ihrer Einnahmen an die Urheber zu verteilen. Sie handelt zudem nicht mit einer eigenen Gewinnerzielungsabsicht (Schulze, in Dreier/Schulze, § 7 UrhWG Rn. 2). Der Urheber profitiert somit unmittelbar. Diese Beteiligung des Urhebers an der Nutzung seines Werks ist bei Verlagen nicht gegeben. Insbesondere besteht keine vergleichbare Pflicht, die von den Verlagen angestrebten Lizenzeinnahmen aus dem Kopienversanddienst zu einem bestimmten Anteil an die Urheber abzuführen.