Zu dem gemeinsamen Formulierungsvorschlag von DBV und Börsenverein zum Urheberrecht §52b, §53a schreibt Erich Steinhauer zutreffend:
Die vorgeschlagenen Regelungen zu §§ 52b, 53a UrhG-E sind sicher zielführend, sofern man die Aufrechterhaltung des Status quo auf Bibliotheksseite (Lieferfähigkeit) und Verlagsseite (Umsatz) ins Auge faßt. Es bleibt abzuwarten, ob die Vorschläge Gesetz werden.
Wer nun wieder munkelt, alles wäre hinter verschlossenen Türen durchgezogen worden: Frau Beger hat in ihrem Vortrag auf den Bibliothekskongreß ausdrücklich eine Diskussion über die strittigen Punkte angeregt (auch wenn nachher kaum mehr Zeit blieb als für ein, zwei Statements von Frau Braun-Gordon/subito und die hartnäckigen Fragen von Herrn Degkwitz, wo denn die lieben Direktoren aus den subito-Lieferbibliotheken wären).